Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Labor – Klaus Hoffmeier Dental GmbH & Co.KG

  1. Allgemeines
    1. Aufträge für zahntechnische Leistungen werden ausschließlich nach den untenstehenden Geschäftsbedingungen des zahntechnischen Unternehmens ausgeführt.
    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt.
    3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
  2. Preise und Kostenvoranschläge
    1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt je nach Auftrag zu den am Tage der Lieferung gültigen individuellen Preisliste des Labors, bzw. gültigen BEL-Höchstpreisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
    3. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber.
    4. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.
  3. Lieferzeit, Auftragsbestätigung
    1. Lieferfristen werden nach bestehender Terminvorgabeliste angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
    2. Eine schriftliche Auftragsbestätigung schließen beide Parteien einvernehmlich aus.
    3. Der Vertrag kommt durch den ausgefüllten Auftragszettel des Auftragnehmers und der Annahme des Auftrages im Labor zustande.
  4. Versand
    1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.
    2. Es wird eine Versandkostenpauschale in Höhe der in der gültigen individuellen Preisliste des Labors, bzw. der gültigen BEL-Höchstpreisliste je Fahrtstrecke in Ansatz gebracht.
    3. Eilversendungen werden nach Aufwand berechnet.
  5. Gewährleistung, Haftung, Garantie
    1. Der Auftragnehmer gibt eine zweijährige Gewährleistung ab Lieferung des Produktes.
    2. Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    3. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen.
    4. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendungen.
    5. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Ersatzproduktes beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Produktes hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Normale Abnutzung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung des Zahnersatzes durch den Patienten oder Dritte sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
    7. Die durch Gewebeveränderungen des Patienten verursachten weitergehenden Arbeiten am Produkt fallen nicht unter die Gewährleistung.
    8. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    9. Etwaige Garantieversprechen des Auftragnehmers sind dem jeweiligen patientenbezogenen Produkt schriftlich beigelegt.
  6. Arbeitsunterlagen
    1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung.
    2. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.
    3. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem falle der Auftraggeber einstehen.
  7. Material- und Zubehörteilstellung
    1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden.
    2. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
  8. Zahlung
    1. Gemäß §14 Abs. 4 Satz 1 Nr.7 UstG gilt folgendes: Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zusammenstellung der Einzelrechnungen zum jeweiligen Monatsende gewähren wir 3% Skonto.
    2. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruches, wohl aber den Eintritt des Verzuges. Ein Anspruch auf Skonto steht unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus vorherigen Lieferungen und Leistungen erfüllt sind.
    3. Der Auftragnehmer behält sich vor, entstehende Forderungen abzutreten oder zu verkaufen.
    4. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
    5. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Vorraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
    6. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, berechnet werden.
    7. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderung aus der Geschäftsverbindung.
    2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Sache zustehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab.
  10. Medizinproduktgesetz
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bedingungen, dem Auftragnehmer sämtliche Patientendaten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten benötigt.
    2. Liegen diese Daten nicht vor, so kann der Auftragnehmer keine Konformitätserklärung ausstellen.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
    2. Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
      1. die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
      2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Geseke, 08.10.2015